Garantiebedingungen

1. Garantieerklärung von Lock

Die Firma Lock GmbH, (nachfolgend Lock genannt) gewährt gegenüber ihren Vertragspartnern eine zeitlich befristete Garantie für die von ihr hergestellten Produkte zu den nachfolgenden Bedingungen und dem nachfolgend beschriebenen Umfang. Die gewährte Garantie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

Die Produkte von Lock sind nach dem aktuellen Stand der Technik gefertigte Qualitätserzeugnisse. Die verwendeten Materialien wurden sorgfältig ausgesucht und stehen, wie auch der Produktionsprozess, unter ständiger Kontrolle. Für das Aufstellen und bzw. oder Verbauen der Produkte sind besondere Fachkenntnisse erforderlich. Daher dürfen die Produkte von Lock nur von Fachbetrieben, d.h. auf dem Gebiet der Antriebstechnik spezialisierte Firmen, unter Beachtung der gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Herstellervorgaben von Lock eingebaut und in Betrieb genommen werden.

2. Garantiezeit und Garantieumfang

Es gilt für all unsere Produkte die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsdauer von 12 Monaten. Darüber hinaus bieten wir eine Garantie für Produkte an, die ab dem 01.03.2020 von Lock gekauft worden sind. Lock garantiert, dass ihre Produkte unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen funktionsfähig sind. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Garantie werden Mängel behoben, die nachweislich auf einem Materialfehler oder einem Herstellungs-/Konstruktionsfehler beruhen. Die Garantiefrist wird durch die im Rahmen der vorliegenden Garantieerklärung erbrachten Leistungen nicht verlängert.

2.1 Garantiezeit und Garantieumfang außerhalb der Europäischen Union

Die folgenden Garantiebedingungen gelten ausschließlich außerhalb der Europäischen Union.

Für folgende Produkte bieten wir eine Garantie ab Übergabe des Produkts an den Käufer:
a) RMA-Baureihe

a) Garantieleistung für RMA Baureihe
Für unsere RMA-Baureihe erhalten Sie eine Garantiezeit von 2 Jahren. Ein Garantiefall für die RMA Baureihe liegt nur dann vor, wenn der Mangel zu einem Funktionsausfall des Rohrmotors führt.

2.2 Garantiezeit und Garantieumfang innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union

Die folgenden Garantiebedingungen gelten ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union.

Für folgende Produkte bieten wir eine Garantie ab Übergabe des Produkts an den Käufer:
a) EWA-Baureihe mit LSC 40.10 Kontrolleinheit
b) RMA-Baureihe
c) BasicLine BLN 03

a) Garantieleistungen für EWA-Baureihe mit LSC 40.10 Kontrolleinheit
Für unsere EWA-Baureihe erhalten Sie eine Garantiezeit von 10 Jahren auf

  • Ölleckage

Eine Ölleckage liegt  dann vor, wenn es zu einer systemwidrigen Undichtigkeit kommt. Diese äußert sich darin, dass dauerhaft Öl (ausgetretene Ölmenge größer als 60ml) aus dem System austritt und ein Abtropfen des Öls deutlich erkennbar ist.

Eine Garantiezeit von 5 Jahren erhalten Sie auf

  • alle mechanischen Komponenten (wie z.B. Gehäuse, Getriebekomponenten)

unserer EWA-Reihe. Ein Garantiefall für mechanischen Komponenten liegt nur dann vor, wenn der Mangel zu einem Funktionsausfall des Elektroantriebs führt.

Eine Garantiezeit von 3 Jahren erhalten Sie auf

  • die Kontrolleinheit LSC 40 und den Elektromotor

unserer EWA-Reihe. Ein Garantiefall für die Kontrolleinheit LSC 40 und den Elektromotor liegt nur dann vor, wenn der Mangel zu einem Funktionsausfall des Elektroantriebs führt.

b) Garantieleistung für RMA Baureihe
Für unsere RMA-Baureihe erhalten Sie eine Garantiezeit von 2 Jahren.

Ein Garantiefall für die RMA Baureihe liegt nur dann vor, wenn der Mangel zu einem Funktionsausfall des Rohrmotors führt.

c) Garantieleistung für BLN Baureihe
Für unsere BLN Baureihe erhalten Sie eine Garantiezeit von 3 Jahren auf

  • die Kontrolleinheit LSC 40

Ein Garantiefall für die Kontrolleinheit LSC 40 liegt nur dann vor, wenn der Mangel zu einem Funktionsausfall des Elektroantriebs führt.

3. Garantieausschluss

Von der gewährten Garantie sind insbesondere nicht umfasst
a) Lock Produkte, die nicht

  • im Gewächshausbau für Dach-, Seitenlüftungen und Schattierungen in Gewächshäusern und Gartencentern
  • im Stallbau für Dach-, Seitenlüftungen und Hebeanwendungen
  • im Bereich Hebetechnik für Arbeitsbühnen

eingesetzt werden,

b) der Verschleiß der Produkte,
c) die Oberflächen (z.B. Korrosionsbildung, Lackschäden)
d) Ölaustrittsmenge kleiner als 60ml (z.B. Schwitzen des Antriebs)
e) Verfärbung im Lack oder auf den Oberflächen, die auf thermische Belastung oder Überbelastung zurückzuführen sind,
f) falscher Transport und bzw. oder falsche Lagerung,
g) unsachgemäße Handhabung von zerbrechlichen Teilen,
h) unsachgemäße Handhabung und bzw. oder der Gebrauch (wie z.B. Überschreitung der Einschaltdauer, Überschreitung der mittleren Laufzeiten der entsprechenden Triebwerksgruppe, fehlerhafte Bedienung),
i) mangelnde oder fehlende Wartung,
j) unsachgemäße Installation oder Inbetriebnahme,
k) Nichtbeachtung der Aufbau- und Betriebsanleitung sowie
l) technische Abänderungen an dem Gerät durch firmenfremde Personen,
m) Beschädigung oder Zerstörung des ausgelieferten Produkts durch den Einfluss höherer Gewalt oder durch Umwelteinflüsse (Über­flutung, Stromschlag, Blitzschlag, Erdbeben o. ä.),
n) Ausfall des Produkts auf Grund nicht ausreichender Dimensionierung,
o) Einbau, Wartung, Reparatur und Pflege der Produkte durch nicht fachkundige Personen,
p) Produktschäden, die durch den Vertragspartner, Installateur oder dritte Personen verursacht worden sind,
q) Schäden die auf normale Abnutzung oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind; bei fahrlässiger Schadensverursachung wird ein Mitverschulden einvernehmlich angerechnet;
r) bei Produkten, die nicht ihren vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet wurden oder werden.
s) Bei Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen, insbesondere aber nicht abschließend bei Überschwemmungen, Bränden oder Frostschäden,
t) Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von Lock hergestellt oder von dieser empfohlen worden sind.

Ebenfalls von der Garantie nicht umfasst sind:

u) Anlagenteile, die nicht von Lock geliefert wurden,
v) Produkte, an die von Dritte nicht autorisiertes Zubehör eingebaut worden ist,
w) Produkte, die Merkmale aufweisen, die auf unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Eingriffe Dritter schließen lassen.
x) Produkte, die durch nicht hierfür autorisierte Werkstätten bzw. Personen repariert bzw. versucht wurde, zu reparieren.

4. Voraussetzung für den Abschluss der Garantievereinbarung

Die Garantievereinbarung kommt zustande, wenn der Vertragspartner von Lock

a) eine Registrierung innerhalb von 12 Monaten ab Kaufdatum auf der Lock Antriebstechnik GmbH Homepage, abrufbar unter Produktregistrierung oder über die im Katalog unter Kapitel „Serviceabwicklung“ ausgewiesenen alternativen Wege durchführt. (Gilt nur für Antriebe mit LSC 40.10 Kontrolleinheit.)

und

b) an Lock die Seriennummer des von der Garantiezusage umfassten Produktes übermittelt. (Gilt nur für Antriebe mit LSC 40.10 Kontrolleinheit.)

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Garantie ist eine fachgerechte Installation und Wartung gemäß Betriebsanleitung und den anerkannten Regeln der Technik, z.B. durch einen Meisterbetrieb oder einen autorisierten Fachbetrieb sowie die Einhaltung der Bedienungsanleitungensowie die Verwendung der technischen Anleitungen und Pflegeanweisungen von Lock. Es handelt sich nur dann um einen von Lock autorisierten Fachbetrieb, wenn dieser ein Schulungszertifikat von Lock erworben hat, welches nicht älter als 3 Jahre ist.
Werden Ersatzteile verwandt, so dürfen diese ausschließlich Lock hergestellt oder von dieser empfohlenen Teile verwendet werden.

5. Verhalten im Garantiefall

a) durch schriftliche Fehleranzeige/Vorlage des Produktes sowie des Nachweises gegenüber Lock belegt wird, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage der bezahlten Rechnung geführt werden.

b) Ansprüche aus der Garantie sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen  nach Kenntnis eines Mangels geltend zu  machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Rechten aus der Garantie ausgeschlossen.

6. Leistungen im Garantiefall

Die Leistung im Garantiefall beschränkt sich allein auf den kostenlosen Ersatz oder Reparatur des defekten Produkts. Die Kosten für den Ausbau und Wiederinstallation, sowie die Transportkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
Lock steht es frei, alternativ das fehlerhafte Produkt instand zu setzen, einen Austausch vorzunehmen oder dem Vertragspartner den Kaufpreis zu erstatten, wobei die Instandsetzung Vorrang hat. Regelfall ist, dass der Vertragspartner das fehlerhafte Produkt mit vorherigem Einverständnis von Lock durch einen Fachhandwerker vor Ort instand setzen bzw. austauschen lässt.
Sofern sich Lock per schriftlicher Zusage entscheidet, die Instandsetzung usw. selbst durchzuführen, so trägt Lock die hierdurch entstehenden Kosten für Ersatzteile, Installation und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für den Transport oder die Versendung des Produktes.
Der Vertragspartner hat das Produkt zugänglich zu machen. Bei Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Mängelanzeige/ Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist Lock Antriebstechnik GmbH berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern. Hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die elektrischen Anschlusswerte und die Umdrehungszahl (rpm) des Tauschantriebes gegenüber dem alten Antrieb abweichen. Transport bzw. Versand zu und von Lock bzw. zu dem jeweiligen Vertragspartner, jeder Ausbau oder jede Wiederinstallation des Produktes oder jede andere besondere Maßnahme dürfen nur mit vorherigen schriftlichem Einverständnis durch Lock vorgenommen werden. Stimmt Lock der berechtigten Maßnahme schriftlich zu, trägt Lock die bei Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten.
Sofern sich ein Produktfehler als durch diese Garantie nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produktes entstehenden Kosten durch den Vertragspartner selbst zu tragen. Zusätzlich hat der Vertragspartner die Kosten einschließlich etwaiger Arbeitskosten zu tragen, die bei der Untersuchung des Produktes entstehen sowie die Kosten des Ausbaus und der Wiederinstallation des Produktes, sofern derartige Kosten anfallen. Sofern der Vertragspartner nach Information über das nicht Eingreifen der Garantie und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen.

7. Haftung

Die Garantieerklärung gewährt keinen Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden jeglicher Art oder sonstigen Schadensersatzansprüche. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind zwingende gesetzliche Bestimmungen, nach denen der Hersteller außerhalb dieser freiwilligen Garantieerklärung haftet.

8. Erfüllungsort, Gerichtstand und anwendbares Recht

Auf diese Garantie findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens Anwendung. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dieser Garantie ist Ertingen, Deutschland. Soweit zulässig ist Gerichtsstand der Sitz der Firma Lock Antriebstechnik GmbH, Ertingen.

Stand: 08.2020